camworks hat geschrieben: ↑Mi 09 Mai, 2018 09:08
blickfeld hat geschrieben: ↑Mi 09 Mai, 2018 01:07
in der dsgvo gibt es einen artikel, in dem expliziet drin steht, dass nationale regeln vor europäische regel gehen.
Deine Arroganz kannst du dir sparen. Ich hab als Beleg meiner Aussage einen Link gezeigt, zeig du doch auch mal einen Link auf die entsprechende Textstelle als Beleg!
wenn fakten für dich aroganz sind, kann ich dir leider nicht weiter helfen. hier in artikel 2 noch einmal die klare ansagen, dass in diesem fall die nationalen gesetze und sonderregeln vor den europäischen gehen. mit ein wenig informieren, wärst du auch schon auf österreich etc gekommen:
https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/
wie das ganze jetzt zu interpretieren ist, streiten sich die fachleute, ein paar anwälte raten eher zu vorsicht, die anderen sagen, es wird sich nicht wirklich viel ändern. also schön tief luft holen, erst lesen, dann posten.
falls du den anlass meiner kritik vergessen haben solltest:
camworks hat geschrieben:
EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum.
vs
dsgvo hat geschrieben:Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
bei diesem gesetzt sind die nationalen regeln geltend. einfach zu lesen und hoffentlich auch zu verstehen.
das sollte hoffentlich genug sein, um dich mit fakten zu versorgen.