thos-berlin hat geschrieben:Nur für das Beispiel "öffentlichen Veranstaltung" würde mich mal die Meinung eines Juristen interessieren.
Ein Jurist wird dir ja auch nur geltendes Recht erläutern und wenn es differierende Rechtsgüter gibt (bspw. Persönlichkeitsrecht und *Kunstfreiheit*) wird es eben uneindeutig. Es sei denn, es gibt gerichtliche Entscheidungen, die man zur Grundlage nehmen kann.
thos-berlin hat geschrieben:Meine Ansicht: Die Eltern haben als vertretungsberechtigte Personen der Teilnahme an der Veranstaltung zugestimmt, und damit auch den sich daraus ergebenden Folgen, hier die Anwendung des §23 KUG, Absatz 1 für Foto- und Videoaufnahmen.
Ein berechtigtes Interesse aus §23, KUG Abs.2 kann aus meiner Sicht nur eine unmittelbare Gefährdung des Kindes sein, z.B drohender Kindesentzug/Entführung eines Scheidungs- oder Prominentenkinds. In diesem Fall wäre es aber meiner Meinung nach angebracht, Veranstalter und Filmer/Fotografen vorher (!) auf die besondere Situation hinzuweisen und nicht im Nachhinein auf eine fehlende Zustimmung zu verweisen.
Die Problematik: Es könnte ja bereits live gesendet sein. Dann wäre der Sinn der Sache verfehlt. Der besteht ja aus dem Schutz und nicht einer nachträglichen Strafe.
Das Rechtsgut heisst hier Recht am eigenen Bild und nicht Schutz vor Entführung, Schutz ist hier also deutlich weiter gefasst ;)
Man muss sich Genehmigungen auch VOR der Veröffentlichung holen, nicht hinterher.
Wenn man das beruflich und regelmäßig macht, sollte man sich grundsätzlich schon an die gesetzlichen Vorgaben halten (Grauzone bleibt genug). Im (erweiterten) privaten Umfeld würde ich das aber eher gelassener sehen. Also ich jetzt, ganz persönlich ;)
Pianist hat geschrieben:Wobei ich meine, dass im Extremfall ein Führungszeugnis, selbst ein erweitertes, auch nur als Klopapier dient. Denn das sagt ja unter Umständen nur aus, dass sich jemand bisher nicht hat erwischen lassen.
Immerhin, hat man ja auch schon anders erlebt.