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Hallo zusammen, eine Frage eher rechtlicher Art:
Szene:
Partner a: Eine Produktionsfirma
Partner b: ein Freelancer der Projektbezogen für die Produktionsfirma arbeitet, dreht und schneidet und projektbasiert bezahlt wird.
Es gibt keinerlei Vereinbarungen schriftlicher Art.
Beide Partner haben sich dann nicht mehr so lieb :)
Die Filmaufnahmen: Dürfen die von beiden Partnern weiter genutzt werden, oder nur von der Produktionsfirma? Oder nur vom Freelancer?
die grundsätzlichen urheberrechte liegen beim kameramann, welcher verwertungsrechte gegen honorar abgibt, wie weit und ausschließlich, gilt es generell schriftlich festzuhalten, mündliche vereinbarungen vor zeugen könnten ebenfalls rechtsverbindlich sein.
(dies ist keine rechtsberatung, sondern stellt lediglich meine sichtweise dar).
Als Urheber des Materials hat der Freelancer alle Freiheiten dieser Welt. Sofern es keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Produktionsfirma gibt, darf er auch die Nutzung seines Materials untersagen.
Besser ist natürlich immer: A und B vertragen sich. Schlammschlachten sind immer unangenehm.
Noch eine Bemerkung, die Urheberschaft ist in Deutschland nur vererbbar.
Du bis und bleibst der Urheber, auch wenn du alle Verwertungsrechte abgeben hast. In Ländern wie Frankreich, USA und GB ist das anders.
Als Freelancer hat man spätestens mit der Materialübergabe und dem Erhalt des Honorars Verwertungsrechte eingeräumt. Wieder Wegnehmen wird also nicht so einfach, zumal wenn keine schriftlichen Einschränkungen existieren ;)
Warum Anwalt? Prinzipiell sind mündliche Absprachen verbindlich. Unabhängig davon, ob man sich verträgt oder nicht. Dafür braucht man keinen Anwalt. Erst wenn eine der beiden Parteien im nachhinein da etwas anderes Hineininterpretieren will, wirds tricky. Da hilft der Anwalt aber erst vor Gericht ;)
dienstag_01 hat geschrieben:Warum Anwalt? Prinzipiell sind mündliche Absprachen verbindlich. Unabhängig davon, ob man sich verträgt oder nicht. Dafür braucht man keinen Anwalt. Erst wenn eine der beiden Parteien im nachhinein da etwas anderes Hineininterpretieren will, wirds tricky. Da hilft der Anwalt aber erst vor Gericht ;)
siehe kaufmännisches recht, vertrag via handschlag (sprich: gegenseitiger übereinkunft) ist bindend, allerdings eine frage der späteren beweisbarkeit, deswegen macht ein mitgebrachter assi sinn oder sasst du nur einem agentur(produktions)vertreter gegenüber? ;-)
Guten Morgen zusammen,
vielen Dank für Euer Feedback und die Informationen!
Aus Fehlern der Vergangenheit lernt man ja (hoffentlich…) und macht es in der Zukunft besser. Gibt es für diesen Fall (wer hat welche Rechte am Material) eigentlich Beispiel - Verträge? Das wäre sehr hilfreich.
@Dienstag: Deine Ausführungen stimmen so nicht, jedenfalls nicht automatisch. In der Regel ist es aber so, dass schriftliche Vereinbarungen existieren, die genau diese Rechtslage fixieren. Im Zweifel würde man in dieser Konstellation aber auch vor Gericht vermuten, daß bei einer branchenüblichen Bezahlung durch eine Produktionsfirma die Rechte bei der Produktionsfirma liegen.
Kritisch wird es dann, wenn die Bezahlung ohne schriftliche Vereinbarung sehr viel niedriger ist. Dann wird geschaut, ob die Rechte nur für bestimmte Verbreitungswege eingeräumt wurden. Ist aber tatsächlich nicht sehr wahrscheinlich in dieser Lage.
Im Fotosektor dagegen kann das ziemlich kriminell werden. Vor allem wenn ein Fotograf direkt für den Endkunden arbeitet. Dort müssen die Verwertungsrechte explizit eingräumt werden.
Prägnantes Beispiel: Wenn Du Portraitfotos machen lässt und diese als "Bewerbungsfotos" kaufst, dann darfst sie zum Beispiel nicht an Deinen neuen Arbeitgeber geben, damit der sie auf der Website als neuen Mitarbeiter präsentiert. Das ist zwar ein merkwürdiges Beispiel insofern, weil der Fotograf seine Arbeitsleistungen schon betriebswirtschaftlich angemessen abgerechnet hat, aber das Kunsturheberrecht sieht weniger den Arbeitsaufwand, sondern mehr den wirtschaftlichen Wert des Ergebnisses. Die Sache mit den Portraits wurde schon mehrfach eindeutig zugunsten des Fotografen abgeurteilt. Praktisch hilft da natürlich, sich vom Fotografen eine uneingeschränkte Verwendung zusichern zu lassen. I.d.R. wird man die auch bekommen.
Jedenfalls gilt nicht grundsätzlich das Prinzip "Wer zahlt darf mit dem Material machen was er will"
Im TV-Sektor kann es ja auch sein, dass ein Beitrag fürs Fernsehen gemacht wurde und dazu niedriger honoriert wurde. Später wurde das Material als Imagefilm wesentlich wertvoller verwendet. In diesem Fall kann eine Honorarnachforderung durchaus berechtigt sein.
Ansonsten gilt klar: Handschlag gilt, ist aber i.d.R. schlecht beweisbar. Darum alles besser schriftlich!
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