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ich hab jetzt noch nicht gefunden ob man beamte/behörden filmen darf . Gelten die rechte genauso wie bei Privat Personen oder ändert sich da etwas da sie ja im Öffentlichen Dienst sind ?
Beamte haben dasselbe Persönlichkeitsrecht wie alle anderen Menschen. Also vorher fragen, bevor Du von ihnen eine Großaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung drehst.
Richter bei den üblichen Auftaktbildern vor Prozessbeginn oder vor der Urteilsverkündung dürfen übrigens immer gefilmt werden, die müssen das hinnehmen. Beamtete Staatssekretäre werden vermutlich auch durchweg als Personen der Zeitgeschichte gelten und haben kein Recht am eigenen Bild.
Behörden (also Gebäude von außen) darfst Du natürlich genau so filmen wie jedes andere Gebäude vom öffentlichen Straßenland aus.
ChristianG hat geschrieben:Zumindest Polizei-Beamte im Dienst können Fotos und Filme nicht untersagen, indem sie sich dabei auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen.
Hallo Christian, dass stimmt so nicht ganz, wenn im Zuge einer Veranstaltung bei der die Polizei angefordert wird Aufnahmen gemacht werden sieht die Sache anders aus als wenn der Auftrag explizit das Filmen eines uniformierten als Bestandteil des Filmes hat.. Selbiges gilt für Spontanereignisse..
Als Beispiel auch die Feuerwehr.. Ein Film bei einem Einsatz wird nicht geahndet, Dokumentationen die mit oder ohne wissen der Feuerwehr gedreht werden haben ein gerichtliches Nachspiel ebenso wie Interviewtätigkeiten die nicht genehmigt werden oder wurden führt zu gerichtlichen Verfahren und werden intern zusätzlich durch den Disziplinarausschuss abgearbeitet und kann bis zu Dienstentsagung führen..
Ist kein Larifari sondern erlebtes bei einem Kollegen... Die Dienstaufsichtsbeschwerde kommt im Galopp egal ob bei der Polizei BH, Rettung oder Feuerwehr so schnell kannst gar nicht schauen.. Die Organe dieser Organisationen haben dafür Medienvertreter die solche Sachen abhandeln..
Als bestes Beispiel dafür gilt die Videoüberwachung rund ums Auto die speziell in den Ostblockländern nona quasi Pflicht geworden ist um dubioses bei Kontrollen als Beweismittel zu dokumentieren..
Aus einem heutigen Zeitungsartikel von heute: die Polizei hat das Recht, die Personalien von jemandem aufzunehmen, der Polizisten im Einsatz filmen oder fotografieren würde.
Und das möchte man ja auch nicht haben.
Das kann so oder so ausgehen und bleibt dem Entscheid des Richters überlassen der solch ein mittel als Beweis zulassen kann oder eben auch nicht wenn es zur Aufklärung einer Straftat beiträgt..
Es ist besonders bei der Polizei kein leichtes gewesen einer Amtshandlung im normalen Umfang nachzugehen da sie sich in der jüngsten Vergangenheit mehr auf die Problematik der Smartphone Paparazzis konzentrieren mussten.
Hans-Joachim hat geschrieben:Aus einem heutigen Zeitungsartikel von heute: die Polizei hat das Recht, die Personalien von jemandem aufzunehmen, der Polizisten im Einsatz filmen oder fotografieren würde.
Und das möchte man ja auch nicht haben.
Erst einmal sollte man festhalten dass das Polizeirecht Ländersache ist und eben auch überall nicht unbedingt gleich ausgelegt sein muss.
Weiterhin sind bei Großveranstaltungen neben Polizei ja zumeist auch Pressevertreter am Start. Polizeieinsätze stehen jedoch im öffentlichen Interesse. Ergo können Pressevertreter Polizisten während Ihrer Arbeit durchaus fotografieren/filmen - da sie in solchen Situationen nicht unbedingt als Einzelperson gelten.
Als Privatperson sieht die Sache ggfs. etwas anders aus - man kann sich zumindest nicht auf die Pressefreiheit berufen.
Aber auch hier gibt es ein Urteil aus Leipzig welches Hoffnung macht.
"[...]Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen.[...]"
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11
Im obigen Urteil heißt es doch klar:
"Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze ist allerdings grundsätzlich zulässig. Nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG ist lediglich ein Verbreiten und öffentliches Zurschaustellen, nicht aber das Herstellen von Bildnissen strafbar. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne von §§ 22, 23 KunstUrhG unzulässig erstellte Bildaufnahmen auch stets verbreitet werden. Eine Beschlagnahme zum Schutz einzelner Personen kann danach nur gerechtfertigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts von Polizeibeamten und/oder Dritter am eigenen Bild auch veröffentlicht werden (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, NVwZ 2000, 63, juris, Rn. 27). "
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