RollingSteve hat geschrieben:
Rechtlich gesehen ist es theoretisch tatsächlich so, dass eine Minderung vom Händler erfolgen kann. So pauschal wie Schorse sagt, ist es leider nicht (der Händler muss ja auch schützt werden, wenn er die Ware nicht zum vollen Preis an den Mann bringen kann).
Ja, aber der Kunde hat das Recht, ohne Gefahr der Wertminderung den Artikel in Augenschein zu nehmen, wie es in einem Ladenlokal möglich und üblich wäre.
Bei einer Kamera umfaßt das "in Augenscheinnehmen" sicher auch mal ein, zwei Testfotos und natürlich ein Test, ob sich ein vorhandenes Objektiv anbringen läßt.
Generell muss auf einen evtl. Ersatz einer Wertminderung durch "Gebrauch" schon in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden und selbst dann sind solche Regelungen nicht immer wirksam - je nach Formulierung. Da gab es schon einige Urteile des EUGH.
Ich würde den vollen Betrag anmahnen, Frist setzen und darauf hinweisen, dass die Kamera kurz ausgepackt wurde und " lediglich begutachtet wurde, wie dies in einem Ladengeschäft möglich wäre". Ansonsten keine Details wie "Ich habe aber nur zwei Fotos gemacht". Eher der Verweis, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ein Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden muss.
Das ist natürlich keine Rechtsberatung - die bekommst Du beim Anwalt oder bei der Verbraucherzentrale. Die Anwaltskosten wird der Händler im Regelfall übernehmen müssen. Wie dies bei Kosten der Verbraucherzentrale ist, weiß ich nicht.
Ist denn der Händler in anderen Bewertungen (idealo, Geizhalz usw.) schon mal auffällig gewesen?
Generell muss man aber auch anmerken, dass Händler prinzipiell das Recht haben, einen Ersatz für einen Wertverlust durch "Gebrauch" zu verlangen. Der Verbraucher muss jedoch darauf hingewiesen werden und selbst dann ist das ein recht "vermintes" Gebiet und es gibt bislang nicht viele Urteile zu diesem Thema. Wie es in der Paxis gehandhabt wird, hängt stark von der Ware ab.
Ein Beispiel sind z.b. Tintendrucker. Nimmt ein Kunde das Gerät in Benutzung, setzt also die Patronen ein, druckt die ohnehin knapp gefüllten Startpatronen halb leer und schickt das Gerät mit eingesetzten Patronen zurück, weil ihm die Ausdrucke nicht gefallen. Wenn der Händler Pech hat, laufen die auch noch beim Transport aus - das Gerät ist dann ein Fall für den Elektroschrott. Selbst ohne Auslaufschaden kann der Händler das Gerät nur noch mit hohem Preisabschlag (etwas 50%) wiederverkaufen. Bei den geringen Margen (5 bis 10%) in dieser Geräteklasse wird klar, welches Problem ein Händler mit den Rücksendungen hat.
Gruß Holger