Alf_300 hat geschrieben:@
Es gibt durchaus die Rechtsprechung, dass der Absender mit der Übergabe an einen anerkannt zverlässigen Transporteur seine Pflicht erledigt hat.
AMAZON schreibt das unter Anderem in Ihren Versand-Emails ;-(
Ich denke §278 BGB ist hier doch eindeutig:
"Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Die Urteile auf die du dich beziehst sind dabei erstens alle in der ersten Instanz und zweitens in Verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da geht es meist um eine Behörde, die einen Bescheid per normaler Post verschickt. Diese argumentiert dann, dass bei Nichtzustellung der Bescheid mit dem Vermerk "unzustellbar" zurückkommen würde". Die erstinstanzliche Rechtssprechung geht davon aus, dass eine Behörde über die Ausstellung und Versendung nicht lügen würde, weil ihr dadurch kein Vorteil entsteht, dem Empfänger eines z.B. Bußgeldbescheides aber schon.
Wie gesagt, alles erstinstanzlich und ist eine neuere Entwicklung, die aber spätestens vor dem Bundesverwaltungericht keinen Bestand haben dürfte, da es zu einer Beweislastumkehr kommt. Der Empfänger müsste nachweisen, dass der Überbringungsgehilfe z.B. Post die Sendung an ihn verschlampt hat. Wenn er nicht mal weis, dass eine Sendung für ihn kommt, ist das wohl schwierig. Wie gesagt, welbst die ersten Instanzen sind sich hier uneinig. In der Regel kommt solch eine Rechtsprechung von überlasteten Kammern, die so Fälle an die darüberliegende Instanz abschieben wollen.
Hier geht es aber um Privatrecht, genauer Schuldrecht. Ich meine wegkommen kann bei großen und kleinen Unternehmen etwas. Warum sollte der Empfänger haften? Der hat nur einen Anspruch auf Herausgabe der Ware vom Schuldner und kann doch nichts dafür, wenn er sich eines Überbringungsgehilfen bedient.
Was amazon da unter Mail schreibt ist eine typische Methode großer Unternehmen. Damit kann man naive Menschen, bzw die, die sich den Rechtsweg nicht leisten können oder wollen ausbremsen, indem man auf Beschwerdemails auf diesen Absatz verweist. Ich könnte wetten mindestens ein Drittel bis die Hälfte der Schadensfälle lässt sich so zu lasten der Empfänger erledigen.
Für den Fall würde ich sagen:
Päckchen = unversichert, Der Empfänger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Absender. Sollte er das gleiche Produkt woanders nur für 750€ bekommen, muss der Absender das bezahlen. Der Absender hat ungeachtet ob eine Versicherung abgeschlossen ist oder nicht einen Schadensersatzanspruch gegen DHL.
ABER ACHTUNG: Das ist nur eine Kurzeinordnung des Falles ohne genauen Kenntnisstand der Sachlage. Ich empfehle bei solchen Fragen grundsätzlich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Fraglich ist bloß, ob der nicht mehr kostet als der Schaden hier ist.