wie möchten in kürze den einen oder anderen Kurzfilm drehen.
Ich habe verschiedene Darsteller, die je nach Film eingesetzt werden.
Reicht ein Vertrag/Vereinbarung mit Gagenzahlung usw. aus oder
müssen diese auch angemeldet werden (z.B. Minijob)?
lass Dir von den Darstellern eine Rechnung schreiben. Diese muss die gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung enthalten. Wenn eine Steuernummer drauf ist, noch besser, damit ist klargestellt, dass der Rechnungsaussteller beim FA gemeldet ist.
Wenn ich mich richtig erinnere, könntest Du sonst für fällige Steuern geradestehen müssen.
Eine Quittung reicht nicht, um klarzustellen, dass der Zahlungsempfänger selbstständig ist.
Wenn Ihr nicht nur den einen, sondern auch den anderen Kurzfilm drehen wollt, wird es doch nicht nur um das Bezahlen von drei Hobby-Darstellern gehen, sondern um einiges mehr.
Da wäre ein Stündchen beim Steuerberater eine gute Investition.
Er muß auch nicht Selbstständig sein.
Es reicht ein Quittungsblock, wenn es sich um einmalige Vorgänge handelt. Also Laihendarsteller die das nur einmal machen. (Es sei denn du zahlst dem sagen wir 3000 Euro für einen Tag).
Eine Rechnung stellen macht nur Sinn, wenn der Darsteller natürlich auch ein Gewerbe hat, aber das wird in deinem Fall wohl nicht der Fall sein.
Nein es sind keine Profidarsteller und es gibt keine großen
Gagen. Wir sind ein kleine Lowbudget Kurzfilm videoproduktion.
Wir filmen 1-2mal im Monat, wenn überhaupt.
Es sind auch meistens verschiedene Darsteller/innen die dann
einmal mitmachen und das wars (Meistens Studenten/Schüler/Hobbymodels usw.).
Bis auf 1-2 die sind öfters dabei,
also oft heist jetzt ca. 1 mal im Monat für 2 Stunden.
Ich habe dann einen Mustervordruck (Vereinbarung), wo drin steht,
Vereinbarung zwischen V.produzent und Darsteller, Rechte, Gage usw.
Ich habe einen Steuerberater gefragt, der meinte so vom Aufbau her,
wäre das für meine Absicherung ok. Bloß viel mehr konnte er mir auch nicht sagen, weil es ein Spezialfall wäre.
Zuletzt geändert von popaj am Fr 31 Jul, 2009 22:37, insgesamt 1-mal geändert.
[quote="popaj...
Ich habe einen Steuerberater gefragt, der meinte so vom Aufbau her,
wäre das für meine Absicherung ok. Bloß viel mehr konnte er mir auch nicht sagen, weil es ein Spezialfall wäre.[/quote]
Steuerberater wechseln!
Ich frage ich, ob es steuerlich einen Unterschied macht, ob jemand alle paar Wochen vor der Kamera rumkaspert oder ob er nach den Dreharbeiten die Böden wischt.
Der StB sollte schon sagen können, wo die Grenzen sind. Deine 2 Leute, die dreimal im Monat antreten, sind dann schon recht regelmäßig dabei.
Wenn man deren Arbeit als "künstlerisch" ansehen kann, musst Du für die auch an die Künstersozialkasse zahlen.
"c. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG):
Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen."
Und ein Steuerberater sollte erklären können, ob die Dame, die irgendwo angestellt ist, als selbstständig zu betrachten ist, wenn sie mehrmals im Jahr für Dich vor der Kamera steht.
popaj hat geschrieben:Diejenige ist Schülerin und arbeitet sonst nirgendwo!!!
Selbstständig ist Sie auch nicht!!!
StB fragen. Gibt ja für Schüler und Studenten irgendwelche Freibeträge.
Wenn wir alle mal arbeitslos sind - unsere Steuerberater werden zu tun haben.
Hallo, danke danke. Ja mit den Darstellern sehe ich keine Probleme.
Wenn es der einzige Verdienst als Schüler ist, denke ich kann man
diesen in einer Steuererklärung mit beifügen!!!
Was müßte ich dann machen laut diesem Text?
Was zahlt man denn an Abgaben?
Falls es jemand weis?
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"c. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG):
Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen
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