Das ist gerade bei der KSK nicht so... Man zahlt nie nach, zu niedrig gemachte Angaben führen aber bei bewusst falschen Angaben zu einem Bussgeld.Wenn man zu niedrige Angaben zum Einkommen gemacht hat, muss man nachzahlen. So ist es zumindest bei der normalen Krankenkasse bei selbstständigen. Dort schätzt man ja auch vorab das Einkommen und es wird erst nachträglich exakt berechnet.
Ups, besser ganz schnell schlau machen!
Bin zweimal in 20 Jahren geprüft worden. Sie wollen die letzte Steuerabrechnung als Kopie sehen. Ich hatte damals ca. 30% zu wenig "geschätzt" und wurde schriftlich ermahnt das demnächst zu unterbinden, mehr passierte nicht. Das zweite mal war auch zu wenig aber dichter dran, da hörte ich gar nix mehr.Wie die KSK das einordnet und prüft kann ich Dir leider auch nicht sagen,
Nimm dringend Kontakt mit Stefan Kuntz auf, sonst wird es unangenehm und teuer.herr_falk hat geschrieben: ↑Di 05 Okt, 2021 09:18 vielen Dank pilliepalle für die ausführliche Antwort
Es gab aber leider ein grundlegendes Missverständnis zu meiner Frage. Es ging mir gar nicht um eine steuerliche Prüfung des Finanzamts, sondern um eine Prüfung der KSK, die stichprobenartig durchgeführt wird, um korrekt gemachte Angaben zu den Einkünften zu überprüfen.
Es geht also darum bei der KSK gemachte zu niedrige Angaben bezüglich des Einkommens dahingehend zu "bereinigen", indem Projekte im Medienbereich teilweise als nicht künstlerisch umgedeutet werden.
Welche Handhabe hat hier die KSK? Und warum ist das überhaupt so, dass auf "nicht künstlerische" Einnahmen keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen.
Tut mir leid wenn ich mich hier nicht klar ausgedrückt habe. Vielleicht lesen sie meinen ersten post mit meinen Erläuterungen mit diesem Wissen noch einmal durch.
Ich selbst habe gar kein Problem, meine Angaben stimmen. Es geht mir nur um die generelle Handhabeklusterdegenerierung hat geschrieben: ↑Di 05 Okt, 2021 10:07 Nimm dringend Kontakt mit Stefan Kuntz auf, sonst wird es unangenehm und teuer.
http://www.kuenstlerrat.de
Und wenn man kein Gewerbe anmeldet? Die Steuererklärung führt dann ja nur Einnahmen aus "freiberuflicher Tätigkeit" auf. Kann man hier nicht einfach sagen teilweise sind diese freiberuflichen Tätigkeiten nicht künstlerisch?Steuerrechtlich geht das jedenfalls nicht so einfach unter gleichem Namen. Da bist Du entweder ganz, oder gar nicht, Künstler. Und wenn die Steuererklärung als Berechnungsgrundlage, wie in ruessels Beispiel, heran gezogen würde helfen Dir die eigenen Angaben bei der KSK natürlich auch wenig.
Du kannst dir das etwa so wie einen Mini Job vorstellen, denn diese KSK-Gesetzes-Ausnahme wurde IMHO genau analog hierzu geschaffen. Du darfst nebenbei zu deinem "Hauptjob" als Künstler einen weiteren, abgabenfreien Mini Job haben (12 x 450 Euro = 5400 Euro), der dich aus der KSK fallen lässt, sobald du dabei mehr als 5400 Euro verdienst.
Die freien Berufe können sowohl künstlerischer als auch gewerblicher Natur sein, aber man muss sich beim Finanzamt für Deine Haupttätigkeit für eine Einnahmeart entscheiden und kann nicht von Job zu Job wechseln. Schon alleine deshalb, weil Du für künstlerische Tatigkeiten nur 7% MwSt nimmst und für gewerbliche 19%. Und weil Dein Auftraggeber einmal Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss und einmal nicht.
Das hast du falsch verstanden. Natürlich müssen Auftraggeber für künstlerische Tätigkeiten Sozialabgaben leisten. An die KSK. Eigentlich. Machen einige nicht. Ist sozusagen der Arbeitgeberanteil. Was man selber an die KSK zahlt, ist eben der Eigenanteil.pillepalle hat geschrieben: ↑Di 05 Okt, 2021 10:45Die freien Berufe können sowohl künstlerischer als auch gewerblicher Natur sein, aber man muss sich beim Finanzamt für Deine Haupttätigkeit für eine Einnahmeart entscheiden und kann nicht von Job zu Job wechseln. Schon alleine deshalb, weil Du für künstlerische Tatigkeiten nur 7% MwSt nimmst und für gewerbliche 19%. Und weil Dein Auftraggeber einmal Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss und einmal nicht.
Es liegt lediglich an der etwas wirren Gesetzeslage, dass es zu Beitragslücken kommen kann, denn streng genommen sind alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge (wenn auch nicht immer alle) müssen also in jedem Fall gezahlt werden. Egal ob Du als Künstler oder als gewerblicher Freiberufler arbeitest. Die Frage ist immer nur von wem? Und wenn sie niemand anders für Dich zahlt, musst Du sie eben selber an die KSK zahlen.
VG
Warum nicht, mache ich. Oder hab ich gemacht, weiß nicht mehr so genau.pillepalle hat geschrieben: ↑Di 05 Okt, 2021 11:27 @ Dienstag
Ja, Du hast natürlich Recht das man selber nur den Eigenanteil zahlt. Und natürliuch kannst Du auch mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen arbeiten, aber dann auch für völlig unterschiedliche Tätigkeiten. Du kannst nicht das eine Mal als 'Künstler' ein Video drehen und ein anderes als als Gewerbetreibender.
VG
Ich glaube nicht, dass das Finanzamt sich mit der KSK austauscht.pillepalle hat geschrieben: ↑Di 05 Okt, 2021 11:39 @ dienstag
Klar haben die nichts dagegen. Sie könnten aber sagen dass Du gar kein Künstler bist. Bisher war die Mitgliedschaft in der KSK meist eine sichere Bank und hat einem den 'Künstlerstatus' garantiert.
VG
https://medienvorsorge.de/faqs/meldet-d ... n-die-ksk/Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover sind die Finanzämter gemäß § 31 Abs. 2 AO von Amts wegen verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.
Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.
Ja, das ist sehr lobenswert. Die kommen bestimmt vorbei und rechnen mir die zuviel bezahlte MwSt. aus.