Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los das Lesen nicht mehr im Trend liegt!!Frank B. hat geschrieben:Da nichtkommerzielle Nutzer lt. obigen Text gar nicht über bestimmte Straßen und Zonen fliegen dürfen, bräuchten sie auch keine Haftpflicht dafür. Ich weiß jetzt nicht, wie das geregelt ist mit einer Haftpflicht für nichtkommerzielle Nutzer, kann mir aber nicht vorstellen, dass es ohne gehen sollte. Denn es kann ja immer mal was passieren. Ich würde jedenfalls eine abschließen.
Was Slashcam schreibt ist voellig irrelevant. Eine Haftpflicht ist verpflichtend. Sogar die Mindestdeckungssumme ist im Luftverkehrsgesetz festgelegt. Nicht nur das, man muss sogar eine Kopie des Versicherungsscheins mitfuehren und diesen bei Aufforderung vorzeigen koennen.Frank B. hat geschrieben:Wird schon so sein. Mit einer Haftpflichtversicherung habe ich mich noch nicht so intensiv auseinander gesetzt. In der Diskussion bisher geht es auch nur am Rande darum.
Slashcam schreibt allerdings im obigen Artikel: "Auch in Zukunft wird eine spezielle Versicherungspolice für Drohnenflüge ratsam sein. "
Ratsam und verpflichtend sind aber zwei verschiedene Dinge. Was soll man aber mit einer Versicherung, die den verursachten Schaden evtl. zum großen Teil gar nicht abdeckt?
Wie gesagt, ich habe mich damit noch nicht tiefergehend beschäftigt. Das sind alles nur Fragen, die mir ganz spontan so kommen bei der Betrachtung des geplanten Drohnenführerscheins.
Versicherung ist nicht optional. Alleine das Fliegen ohne dezidierte Versicherung ist schon einen Straftat, auch wenn nix passiert.Frank B. hat geschrieben:Iwerde ich im Falle, dass ich eine filmende Drohne erwerbe, eine solche Versicherung abschließen. Sicher ist sicher. .
Ab welchem Gewicht und ab welcher Flughöhe? Was ist Luftraum? Einmeterfuffzig? Zehn Meter?Frank Glencairn hat geschrieben:Versicherung ist nicht optional. Alleine das Fliegen ohne dezidierte Versicherung ist schon einen Straftat, auch wenn nix passiert.Frank B. hat geschrieben:Iwerde ich im Falle, dass ich eine filmende Drohne erwerbe, eine solche Versicherung abschließen. Sicher ist sicher. .
Frank, ich möchte echt nicht blöd sein, aber ich hatte doch jetzt mehrere male geschrieben, man braucht IMMER eine Versicherung, egal in welcher höhe, egal wie groß die Drohne, egal ob Privat oder Gewerbe, egal ob auf Wiese oder Strasse usw einfach IMMER!Frank B. hat geschrieben:Ab welchem Gewicht und ab welcher Flughöhe? Was ist Luftraum? Einmeterfuffzig? Zehn Meter?Frank Glencairn hat geschrieben:Versicherung ist nicht optional. Alleine das Fliegen ohne dezidierte Versicherung ist schon einen Straftat, auch wenn nix passiert.Frank B. hat geschrieben:Iwerde ich im Falle, dass ich eine filmende Drohne erwerbe, eine solche Versicherung abschließen. Sicher ist sicher. .
https://www.drohnenstore24.de/innovatio ... wgodQEcFSA
Was ist, wenn ich das Ding hier in 3 m Höhe über ne Wiese kreisen lasse?
Ne Versicherung vorher abschließen?
so ein nonsens!klusterdegenerierung hat geschrieben: Luftraum ist in der Luft, egal wie hoch.
strenggenommen ja, aber man wird wohl den spielzeugfaktor abziehen können. ;-)omara01 hat geschrieben: aber d.h. noch lange nicht, daß alle sicherheitsvorschriften aus dem luftverkehr, jetzt für sämtliche kleinfluggeräte gelten!
Bloß weil ein Ball in der Luft ist, ist es doch kein Flugobjekt.omara01 hat geschrieben:so ein nonsens!klusterdegenerierung hat geschrieben: Luftraum ist in der Luft, egal wie hoch.
dann ist jeder fliegende ball ein luftfahrzeug, oder wie? eine gute versicherung ist logischerweise immer ratsam, aber d.h. noch lange nicht, daß alle sicherheitsvorschriften aus dem luftverkehr, jetzt für sämtliche kleinfluggeräte gelten!
Alles ist geklärt, lies dir einfach die entsprechenden Gesetze durch.Frank B. hat geschrieben: Da scheinen viele Fragen nicht richtig geklärt zu sein.
Fazit: Drohne unter 5 Kilo braucht im Hobbybetrieb keine AEDie folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1.
der Aufstieg von Flugmodellen
a)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b)
mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c)
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2.
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
3.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
4.
der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
5.
der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
7.
der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
Was ist ein Luftfahrzeug?Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
§ 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung
beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;
Da Fallen Papierflieger und Fußbälle definitiv nicht drunter.Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind 1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
ja wollen wirs hoffen. so wie die affen sich da oben aufführen, isses mittlerweile kein wunder mehr, das andere affen für die schon symbolische galgen reservieren.bArtMan hat geschrieben:Das Ganze bekommt der Dobrindt sowieso nicht geregelt. Genau wie die Maut und die ganzen anderen (t)ollen Projekte von der Partei.