Frank B. hat geschrieben:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass jegliche öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, auch unkommerziell, verboten ist. Das wäre ja in meinem konstruierten Beispiel mit den Songs vorm Haus so.
Ob es nun die GEMA interessiert, weiß ich nicht. Jedoch müsste es sich dabei nach meiner Kenntnis um eine Verletzung des Urheberrechtes handeln.
Falls es doch nicht so sein sollte, wäre ich tatsächlich positiv überrascht.
ja , es ist tatsaechlich so. es gibt uebrigens auch ausnahmen. naemlich die strassenmusiker, die fast ausnahmslos fremdwerke (sprich: gema-repertoire) spielen. obwohl da zwar der hut oder gitarrenkoffer steht, sind diese auffuehrungen nicht meldepflichtig. ich glaube allerdings, dass das einen praktischen hintergrund hat, weil dieses system naemlich gezielt augenutzt wurde, um gema einnahmen zu erzielen. also ich stelle mich auf die strasse (oder mache das nicht einmal), melde aber der gema laufend, wie viel ich staendig auf der strasse spiele, natuerlich nur meine eigenen werke, und lasse mich dann dafuer von der gema bezahlen. das geht also nicht.
Frank B. hat geschrieben:Das Bild mit Michelangelo und dem Papst wollte ich auf unsere heutige Zeit übertragen wissen. Ähnlich könnte m.E. der Umgang mit Kunstwerken heute auch geregelt sein. Es würde vieles vereinfachen, wenn allein der Urheber bzw. der Besitzer eines Werkes die Verwertungserlaubnis erteilen würde/dürfte und damit basta. Eine Verwertungsgesellschaft nochmal dazwischengeschaltet und mit finanziellen Eigeninteressen verkompliziert die Sache unnötig. Ich erwerbe ein Werk von einem Künstler (Rechteinhaber) und kann damit machen, was ich will. Der Künstler hat dann das Recht am Werk mit verkauft.
tatsaechlich ist es nicht so, jedenfalls nicht ganz. ich habe nun recherchiert und die rechtslage bei bildern ist in § 44. Abs.1 UrhG (veräußerung des originals des werkes) geregelt.
die vorschrift besagt: "Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein."
Erläuterung: Ist also nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Erwerber des Originals Nutzungsrechte (zum Beispiel Vervielfältigungsrechte) erwirbt, so verbleibt das Nutzungsrecht beim Werkschöpfer ("im Zweifel").
Davon gibt es lediglich eine Ausnahme in § 44 Abs 2 UrhG : "Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat."
Erläuterung: Der Automatische Übergang eines Verwertungsrechts findet also nur mit Blick auf das Ausstellungsrecht statt.
ERGEBNIS: Wer also ein Werk erwerben und nicht nur ausstellen, sondern vervielfältigen oder auf andere Weise nutzen will, der muss sich die entsprechende Rechte einräumen lassen.
Frank B. hat geschrieben:Um, wie im Falle der Bild- und Tonträger, die ja in Massen verkauft werden sollen und müssen, damit der Künstler sein Auskommen hat, Kopien und deren Weitergabe zu verhindern, könnte man notgedrungen mit personenbezogenen Lizenzen arbeiten. Dies würde eine Weitergabe von Kopien genauso unterbinden wie die gängige Praxis, nach der, wie gesagt, audiovisuelle Medien mit aufgebrachten Kopierschutz nicht unter Umgehung dieses Kopierschutzes kopiert werden dürfen. Auch nicht privat. So jedenfalls mein Kenntnisstand.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html
Die gegenwärtige Praxis empfinde ich somit als Gängelung und Freiheitsbeschränkung des Konsumenten, der ja eine Ware erworben hat.
In der Tat ist das wohl primär kein Problem der GEMA. Der Gesetzgeber hat das aber so im Interesse der Unterhaltungsindustrie geregelt.
Inzwischen ist es eben so, dass der Erwerber eines audiovisuellen Werkes dieses nicht nach seinen Vorstellungen nutzen kann. Das schafft z.B. den Frust bei vielen Videofilmern, die gern ihre Filme mit Musik von eigenen CDs unterlegen und diese dann öffentlich aufführen wollen. Worin bei dieser Verwendung der Schaden für den Urheber der Musik liegen soll, ist mir nicht ersichtlich.
der kopierschutz nervt in allererster linie mal den ehrlichen kunden, keine frage. das hat auch dazu gefuehrt, dass ueber einen gewissen zeitraum der grossteil an software nicht geschuetzt war. aber wahrscheinlich war der anteil an ehrlichen kunden zu gering, um das aufrecht zu erhalten. itunes verkauft ja inzwischen auch ohne (man kann alte geschuetzte titel nun kostenpflichtig 'upgraden' auf ungeschuetzte - was fuer eine geschaeftsidee!)
vergiss nicht, dass das verkaufen von cd's bzw. kopieren ja nur eine moeglichkeit der musiknutzung ist. es gibt aber noch die nutzung im radio (weltweit!), fernsehen, in hotels, restaurant, eisstadion, etc. das kann kein komponist jemals alleine alles kontrollieren. insofern sind sie auf ein kontrollorgan angewiesen.
wenn du deine privatfilme mit kommerziellen tracks unterlegst, ist das ja kein problem, solange du nicht versuchst, das zu verkaufen oder anderweitig kommerziell nu nutzen. mache ich auch so. aber als hochzeitsfilmer die dvd mit geschuetzter musik zu verkloppen ist nicht ok und wird dann zurecht geahndet, wenn es denn ueberhaupt jemand merkt. es ist ein bisschen wie beim zuschnellfahren, man geht halt davon aus, dass man damit durchkommt. nur hier reden wir ja ueber das, was rechtens ist.
stefan