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Infoseite // Von oben in den Garten gefilmt-Filmrecht



Frage von groover:


Werte Forumskollegen,

Eine Frage die mich beschäftigt.
Wenn man von einem hohen Kirchenturm in einen Garten filmt und man sieht darin drei Personen in einem Pool sich sonnen, kommt es wahrscheinlich zu Verletzung der Privatsphäre.

Wenn ich das ganze dann noch zu einem Miniatureffekt ändere ist das auch noch so?

Noch zur Info:
Die Personen im Bild sind so klein, die erkennt man nicht, aber die betreffenden Leute würden mit Sicherheit ihr Grundstück erkennen und da hab ich keine Ahnung wie die Sachlage ist.

Das ganze ist für eine kurze fernsehdoku.
Ich habe diesbezüglich nichts helfendes im Forum gefunden, weiß jemand etwas dazu.

Danke schon mal im voraus.
LG
groover

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Antwort von OberlausitzFocus:

Solange, wie die Personen nicht 100% Erkennbar sind, können sie dir Garnichts. Außerdem, wenn du auf den Kirchturm stehst, betrittst du ja auch nicht mal ihr Grundstück. Also, eine Verletzung der Privatsphäre ist das auf keinen Fall.

MfG Christoph

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Antwort von groover:

na das ist ja schon eine gute Nachricht.

Das heißt ich verstoße hier in keinem Fall gegen irgend etwas :-)

Gilt das übrigens für Österreich und Deutschland gleich?

LG
groover

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Antwort von robl21f:

hallo .... du begibst dich auf sehr dünnes eis .... wenn das grundstück nicht nur ein kleiner teil des dorfes / landschaft ist kannst du durchaus ein problem bekommen ( siehe links weiter unten ) .... warum gehst du nicht zu den leuten und bittest um ihr einverständnis ??? ansonsten würde sicherheitshalber eine anfrage an einen rechtsanwalt für medienrecht nicht schaden .... dies hier ist keine rechtsauskunft nur ein hinweis mit zwei von vielen links die via google einfach zu finden sind !

erster link : http://bundesrecht.juris.de/stgb/__201a.html

der 2te link dazu ( absatz " erkennbarheit" ): http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_e ... ennbarkeit

gruss rob

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Antwort von Pianist:

Solange, wie die Personen nicht 100% Erkennbar sind, können sie dir Garnichts. Außerdem, wenn du auf den Kirchturm stehst, betrittst du ja auch nicht mal ihr Grundstück. Also, eine Verletzung der Privatsphäre ist das auf keinen Fall. Wieso gibst Du hier solche falschen und gefährlichen Tipps, wenn Du keine Ahnung hast?

Matthias

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Antwort von carstenkurz:

Auch wenn in diesem speziellen Fall das Urteil FÜR die Fotografen ausgefallen ist, liefert dieses Urteil eigentlich alles, was man dazu wissen muss:

http://www.medienrecht-urheberrecht.de/ ... mafreiheit

Im konkreten Fall - da die Personen ja offenbar zu identifizieren sind, einfach ein Demo des Endproduktes zeigen und sich die Genehmigung erteilen lassen. Man kann ja auch mal Glück haben mit so einer Nachfrage.


- Carsten

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Antwort von Jott:

Die Panoramafreiheit gilt nur ohne "Hilfsmittel", und der Kirchturm ist eins. Dünnes Eis. Andererseits könnte man sagen: wer nicht will, dass jemand seinen Garten sieht, sollte nicht gerade neben einem begehbaren Kirchturm wohnen. Die deutsche Rechtsprechung ist zum Glück oft recht pragmatisch in diesen Dingen.

Daher: Genehmigung einholen oder zocken. Medienanwalt fragen, worst case durchspielen, dann entscheiden.

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Antwort von Räuber:

Moin,
Andererseits könnte man sagen: wer nicht will, dass jemand seinen Garten sieht, sollte nicht gerade neben einem begehbaren Kirchturm wohnen. ,

ach, und deswegen darf mich dann jeder fotografieren und diese Aufnahmen veröffentlichen? Oder andersherum, an bestimmten Wohnorten muss ich mit Einzug mein Recht am eigenen Bild abgeben???

... sonderbare Auffassung!

Die Gefahr, im Falle eines Rechtsstreites auf der Verliererseite zu stehen ist deutlich höher als auf der Gewinnerseite zu stehen.

Ansonsten halte ich es wie meine Vorredner, mit den betreffenden Personen Kontakt aufnehmen, vielleicht das Endprodukt präsentieren, viele Menschen freuen sich, wenn sie einmal "im Bilde sind".

Grüße von der (heute mal sonnigen) Ostsee,
Stefan

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Antwort von groover:

Hallo Leute,

hier mal ein Link zum Video.
Bei 2:24 ist jene Szene mit den drei Personen und dem Pool.

Der Link hier wurde entfernt!

LG
groover

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Antwort von Jott:

[quote="Räuber"ach, und deswegen darf mich dann jeder fotografieren und diese Aufnahmen veröffentlichen? Oder andersherum, an bestimmten Wohnorten muss ich mit Einzug mein Recht am eigenen Bild abgeben???

Habe ich das geschrieben? Nein. Es war immer davon die Rede, dass die Personen nicht erkennbar sind, geht also nur um's Grundstück, überhaupt nicht um die Personen.

Jetzt sehen wir ja auch den Schnipsel im Video, um den es geht. Ich habe eine klare Meinung dazu, aber die sollte besser der zu Recht immer empfohlene Medienanwalt beisteuern.

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Antwort von dustdancer:

was kostet es, einfach mal bei den leuten reinzuschauen und um erlaubniss zu fragen?

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Antwort von Räuber:

mmhh, wenn ich bisher alles richtig verstanden habe, geht es hier mal wieder um das Recht der Personen am eigenen Bild, von der reinen Ablichtung des Gartens (menschenleer) war bisher nicht die Rede...

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Antwort von groover:

@Räuber: mir geht es um die Grundstücke.
Die Personen würde man ja nicht erkennen.


Ich dachte ja nicht, dass es prinzipiell so kompliziert ist.
Noch dazu wo ja eh mehrere Gärten bzw. Grundstücke zu sehen sind.

Aber ihr habt Recht, im Notfall vobei schauen und Fragen.
LG
groover

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Antwort von Pianist:

Bei 2:24 ist jene Szene mit den drei Personen und dem Pool. Herrjeh, das ist ja so weit verfremdet, dass die nicht mal selbst merken, dass das bei ihnen gedreht wurde... Da würde ich wohl sagen: Schwamm drüber. Aber im Hinterkopf musst Du trotzdem behalten, dass Du da eine gewisse Grenze überschritten hast. Die Aufnahme ist nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt, weil Du auf dem Kirchturm warst.

Und dann sollte man bei sowas auch noch bedenken, dass ein Garten zwar kein umschlossener Raum ist, dass jedoch Juristen gerne mal darüber streiten, ob der gegen Einblicke geschützte Garten nicht vielleicht doch zum durch § 201a StGB geschützten persönlichen Lebensbereich gehört. Dagegen wäre dann in diesem Fall aber tatsächlich vorzubringen, dass den Leuten bewusst sein muss, dass sie neben einem öffentlich zugänglichen Kirchturm wohnen. Das erlaubt Dir zwar nicht automatisch die Aufnahme, würde aber ggf. zu einem Freispruch oder einer Einstellung führen, weil das Verschuldensmaß sehr gering ist.

Matthias

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Antwort von Räuber:

... Das erlaubt Dir zwar nicht automatisch die Aufnahme, würde aber ggf. zu einem Freispruch oder einer Einstellung führen, weil das Verschuldensmaß sehr gering ist. uupps, aber solche Aufnahmen und die daraus folgende Veröffentlichung werden immer noch VORSÄTZLICH gemacht! Und diese Begehungsform kommt nicht so gut an....

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Antwort von Pianist:

uupps, aber solche Aufnahmen und die daraus folgende Veröffentlichung werden immer noch VORSÄTZLICH gemacht! Und diese Begehungsform kommt nicht so gut an.... Ja, aber wie ich schon schrieb: Noch ist man sich nicht so ganz einig, ob der Garten dazugehört, weil im Gesetz nur von "Räumen" die Rede ist. Und ich weiß auch gar nicht, wie die entsprechende Regelung in Österreich aussieht...

Außerdem trifft der Fall "Gartentotale vom Kirchturm gefilmt" nicht so richtig den Regelungsgedanken dieses Paragrafen. Der wurde ja für Leute eingerichtet, die Löcher in die Trennwände von Sonnenstudios bohren oder versteckte Kameras in Badezimmern installieren.

Matthias

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Antwort von carstenkurz:

Die Panoramafreiheit gilt nur ohne "Hilfsmittel", und der Kirchturm ist eins. Dünnes Eis. Ich habe nicht behauptet, dass es in diesem Fall zulässig ist, im Gegenteil. Der Kirchturm ist in so einem Fall das gleiche wie die Leiter über der Gartenhecke.

Wenn man WEISS, dass es so verfremdet ist, dass es garantiert nicht erkannt werden kann, kann man es natürlich riskieren. Ein Risiko ist ohnehin immer dabei, auch der erfahrenste Medienanwalt kann sich irren. Aber WENN man schon die betroffenen Leute identifizieren und fragen kann, dann sollte man es halt auch einfach tun. Und natürlich macht es die Sache einfacher, wenn das Endprodukt schon soweit erkennbar ist dass die Betroffenen es nicht mehr sind...

- Carsten

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Antwort von carstenkurz:

Außerdem trifft der Fall "Gartentotale vom Kirchturm gefilmt" nicht so richtig den Regelungsgedanken dieses Paragrafen. Der wurde ja für Leute eingerichtet, die Löcher in die Trennwände von Sonnenstudios bohren oder versteckte Kameras in Badezimmern installieren. Ist ja nachvollziehbar, dass man sich wünscht, das Gesetz gäbe einem für jede Situation eine präzise Handhabe. Ist aber halt nicht so.

Tatsächlich KANN es Aufnahmen von Kirchtürmen geben, die ganz klar unter die Panoramafreiheit fallen. Der klassische Touristenschwenk vom Münchner Rathaus oder Kölner Dom gehört zweifellos dazu. Aber wer gezielt nach unten hält und einen Garten mit Personen ablichtet, diese für ausreichende Zeit festhält, der bewegt sich auch ganz klar aus diesem Gebiet hinaus - auch wenn es hinterher ggfs. verfremdet dargestellt wird.


- Carsten

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Antwort von Scallywag:

Da deine Aufnahmen nicht von einem öffentlichen Grundstück aus gemacht wurden, ist die Frage nicht so einfach zu beantworten.

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Antwort von groover:

na dann bin ich mal lieber auf der sicheren Seite und entferne das Video bzw. werde es durch ein neues ersetzen.
Der oben angegebene Link funktioniert dann halt nicht mehr.

LG
groove

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