einfach mal ruhig bleiben, zum einen ist die 4% aussage quatsch, es heißt bis zu 2 bzw 4% also nicht pauschal. wbs hat es eigentlich ganz gut zusammengefasst, was da auf einen zukommt.Realsound hat geschrieben: ↑So 15 Apr, 2018 08:09Ich habe vor kurzem im Rahmen eines Auftrages mit einem Rechtsanwalt dieses Thema besprochen. Er hat mir am Beispiel einer Visitenkarte, die er mir gegeben hat, die entstehende Problematik erläutert. Was er mir beschrieben hat ist gelinde gesagt ein Horrorszenario. Grundsätzlich geht es darum das mit der Verordnung die Beweispflicht über die Löschung oder entsprechende Verwahrung der Daten z.B. beim Arbeitgeber liegt oder im Falle der Visitenkarte bei mir als Empfänger der Karte. Ich müsste "theoretisch" den Inhaber der Karte schriftlich über deren Vernichtung informieren. Wenn ich nicht verbindlich belegen kann was ich mit der Karte gemacht habe, kann ich verklagt werden. Im Geschäftsfalle auf 4% meines weltweiten Geschäftsgewinns. Da dürfte sich Facebook schon mal freuen.
Ob und in welcher Form die, in der Grundverordnung geregelten, Datenschutz- und Klagefälle tatsächlich durchgesetzt werden ist bislang unklar. Fest steht auf jeden Fall das es Rechtsanwalts-Kanzleien geben wird die sich auf den neuen Sachverhalt einschießen werden. Die neue Verordnung gilt im übrigen verbindlich in ganz Europa. Es gibt nur ganz wenige Paragraphen in denen die einzelnen Länder noch gesondert handeln können.
Mir war nach dem Gespräch gar nicht wohl. Die Formulierung des Anwaltes war: "Bis lang haben wir mit einem Gewehr auf Spatzen geschossen, was den Datenschutz angeht. Jetzt werfen wir eine Atombombe".
ist nicht übertrieben.Bis lang haben wir mit einem Gewehr auf Spatzen geschossen, was den Datenschutz angeht. Jetzt werfen wir eine Atombombe".
Und was wäre ein "Verbindlicher Beleg" für die Vernichtung der Karte?
Das ist ja nicht der erste Fall in den letzten 30 Jahren. Es wird ein Jahr lang Goldgräberstimmung geben, und dann wird die Rechtsprechung sich justieren. Im Übrigen gelten die bis zu 4% des Umsatzes nicht für die Abmahner, dafür gibt es standardisierte Tarife. Für die in der DSGVO festgelegten Strafen muss man von Seiten der Aufsichtbehörden für tatsächliche Verstöße belangt werden. Die werden keine Verfahren gegen einen Kleinunternehmer oder Mittelständler wegen einer Visitenkarte führen, die hinter den Kühlschrank gefallen ist. Im Übrigen würde ich mich zu diesem Thema gerade NICHT mit einem Anwalt unterhalten, ist doch klar, was dabei herauskommt... Bzw. unterhalten darf man sich natürlich, aber glauben muss man nicht alles...Ich schätze mal wir erleben gerade die Geburt des wahnsinnigsten Börokratiemonsters der Geschichte.
Hast du einen gute Link dafür?carstenkurz hat geschrieben: ↑So 15 Apr, 2018 14:53
Datenschutzerklärungen muss/soll man nicht kopieren. Es gibt mehrere Stellen im Internet, wo man sich seine persönliche Datenschutzerklärung durch simples Anklicken kostenlos generieren lassen kann. Auf die Webseite damit, und dann kann man erstmal durchatmen.
unklar ist mir weiterhin, wer letztendlich für unklare Gestaltung der HomePages haften soll:Frank Glencairn hat geschrieben: ↑Mo 16 Apr, 2018 09:45...- Schadensbegrenzung halt.
Ansonsten erhebe ich sowieso keine Daten.
Trotzdem gibt's wahrscheinlich immer noch genug Fallstricke ...
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