Urheberrecht bei Videoeinbindung
Verfasst: Mi 16 Nov, 2016 21:21
Ich brauche mal einen Tipp im Urheberrecht. Einige Dokus von mir sind auf Youtube in meinem Kanal zu finden und mit der Standardlizenz hochgeladen. Nun habe ich bei Youtube-Analytics festgestellt, dass viele Webseiten diese Videos einbinden. Dann habe ich mal diverse Seiten angeschaut. Bei einigen findet man kein Video von mir, bei einigen schon. Vor allem kommerzielle Ferienhaus-Agenturen binden gerne meine Dokus ein, um ihre Seiten etwas aufzuhübschen.
Ich habe dann mal einige der Seiteninhaber angeschrieben, dass sie meinen Namen als Urheber unter das Video setzen mit einem Link auf eine meiner Seite. Gedroht habe ich nicht, sondern in freundlichem Ton um die Seitenanpassung gebeten. Fast alle haben die Anpassung sofort erledigt, sich entschuldigt oder einfach das Video entfernt.
Erst im Nachhinein habe ich mal recherchiert und konnte es kaum glauben. Nach einem Urteil des EUGH ist es erlaubt, Youtube-Videos mit Standardlizenz ohne Urheberangabe einzubetten (mittlerweile auf CC By geändert). Nun gut. Einige Seitenbetreiber hatten trotzdem ein schlechtes Gewissen und haben die Seiten angepasst.
Ein Seitenbetreiber hatte allerdings unter meinem Video meinen Hinweistext von Youtube geschrieben und darunter:
Bildquelle: Mit freundlicher Genehmigung von Firma xyz (inklusive Link auf eine Wanderagentur)
Da fühlt man sich ja richtig verarscht, wenn dann auch noch ein Konkurrent als Urheber angegeben wird. Ich selber betreibe auch eine kommerzielle Wanderseite, aber keine Agentur.
Der Seitenbetreiber war der einzige, der auf meine Mail nicht reagiert hat. Da habe ich dann angerufen. Mir wurde mitgeteilt, dass sich auf der Seite kein Video befindet (das Video wurde nämlich in einigen Browsern nicht korrekt angezeigt, in anderen schon). Im Quelltext hat der Seitenbetreiber noch während des Telefonats das Coding vom Video gefunden, entfernt und hochgeladen (Telefonat mitgeschnitten). Somit war das Video raus. Darauf habe ich erwidert, dass eine Urhebernennung für mich gereicht hätte. Der Seitenbetreiber ist mir dann ins Wort gefallen und hat einfach aufgelegt. Kurz danach bekam ich eine Antwort auf meine ursprüngliche Mail, dass durch die Entfernung des Videos die Angelegenheit für ihn erledigt sei.
Nächsten Tag hatte ich einen Kommentar auf Youtube unter meinem Video, dass der Autor (ich) Probleme macht bei der Einbindung auf gewerblichen Seiten. Allerdings war in dem Text ein Link enthalten und Youtube hat das als Spam eingestuft. Ich habe den Kommentar dann gelöscht.
Durch diese arrogante Haltung möchte ich nun meine Rechte sichern. Die Einbindung des Videos scheint korrekt aber die Nennung eines falschen Urhebers (Konkurrenten) ist sicher strafbar. Zitat UrhG (ungeprüft):
„Ein Verstoß gegen § 13 S. 2 UrhG liegt vor. Bei einer falschen Urheberangabe liegt über die fehlende Anerkennung als Urheber sogar eine Täuschung über die Urheberschaft vor.
Diese Falschangabe des Urhebers stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, da der innerste Kern des "übergreifenden Schutzprinzips" verletzt wird, indem dadurch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft generell in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass auch das Informationsrecht des Betrachters in erheblichem Maße verletzt wird, indem eine irrige Vorstellung über die Urheberschaft mittels Täuschung hervorgerufen wird (Dreier/ Schulze, UrhG 2004, § 13 Rdnrn 4 ff)“
Jetzt die Preisfrage. Macht es Sinn, den Seitenbetreiber juristisch mal darauf hinzuweisen, dass die Einbindung von Videos ohne Einhaltung des Urheberrechts nicht korrekt ist?
Ich habe dann mal einige der Seiteninhaber angeschrieben, dass sie meinen Namen als Urheber unter das Video setzen mit einem Link auf eine meiner Seite. Gedroht habe ich nicht, sondern in freundlichem Ton um die Seitenanpassung gebeten. Fast alle haben die Anpassung sofort erledigt, sich entschuldigt oder einfach das Video entfernt.
Erst im Nachhinein habe ich mal recherchiert und konnte es kaum glauben. Nach einem Urteil des EUGH ist es erlaubt, Youtube-Videos mit Standardlizenz ohne Urheberangabe einzubetten (mittlerweile auf CC By geändert). Nun gut. Einige Seitenbetreiber hatten trotzdem ein schlechtes Gewissen und haben die Seiten angepasst.
Ein Seitenbetreiber hatte allerdings unter meinem Video meinen Hinweistext von Youtube geschrieben und darunter:
Bildquelle: Mit freundlicher Genehmigung von Firma xyz (inklusive Link auf eine Wanderagentur)
Da fühlt man sich ja richtig verarscht, wenn dann auch noch ein Konkurrent als Urheber angegeben wird. Ich selber betreibe auch eine kommerzielle Wanderseite, aber keine Agentur.
Der Seitenbetreiber war der einzige, der auf meine Mail nicht reagiert hat. Da habe ich dann angerufen. Mir wurde mitgeteilt, dass sich auf der Seite kein Video befindet (das Video wurde nämlich in einigen Browsern nicht korrekt angezeigt, in anderen schon). Im Quelltext hat der Seitenbetreiber noch während des Telefonats das Coding vom Video gefunden, entfernt und hochgeladen (Telefonat mitgeschnitten). Somit war das Video raus. Darauf habe ich erwidert, dass eine Urhebernennung für mich gereicht hätte. Der Seitenbetreiber ist mir dann ins Wort gefallen und hat einfach aufgelegt. Kurz danach bekam ich eine Antwort auf meine ursprüngliche Mail, dass durch die Entfernung des Videos die Angelegenheit für ihn erledigt sei.
Nächsten Tag hatte ich einen Kommentar auf Youtube unter meinem Video, dass der Autor (ich) Probleme macht bei der Einbindung auf gewerblichen Seiten. Allerdings war in dem Text ein Link enthalten und Youtube hat das als Spam eingestuft. Ich habe den Kommentar dann gelöscht.
Durch diese arrogante Haltung möchte ich nun meine Rechte sichern. Die Einbindung des Videos scheint korrekt aber die Nennung eines falschen Urhebers (Konkurrenten) ist sicher strafbar. Zitat UrhG (ungeprüft):
„Ein Verstoß gegen § 13 S. 2 UrhG liegt vor. Bei einer falschen Urheberangabe liegt über die fehlende Anerkennung als Urheber sogar eine Täuschung über die Urheberschaft vor.
Diese Falschangabe des Urhebers stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, da der innerste Kern des "übergreifenden Schutzprinzips" verletzt wird, indem dadurch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft generell in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass auch das Informationsrecht des Betrachters in erheblichem Maße verletzt wird, indem eine irrige Vorstellung über die Urheberschaft mittels Täuschung hervorgerufen wird (Dreier/ Schulze, UrhG 2004, § 13 Rdnrn 4 ff)“
Jetzt die Preisfrage. Macht es Sinn, den Seitenbetreiber juristisch mal darauf hinzuweisen, dass die Einbindung von Videos ohne Einhaltung des Urheberrechts nicht korrekt ist?