Nein! Du musst die Verwendung der GEMA melden, gibts ein Formular auf der Gemaseite, gibt dann nach drei Tagen Post mit der Bestätigung der Gema-Freiheit.Ioppe hat geschrieben:Hallo, ganz kurz und schmerzlos:
Wenn ich GEMA-freie Musik habe (zB von der DVD eines Magazins), muss ich sie im Abspann oder sonstwo zitieren?
Grüße
OMG! GEMA-frei ist nicht rechtefrei. Der Autor GEMA-freier Musik hat genauso das Recht im Abspann genannt zu werden, wie alle anderen auch.Anonymous hat geschrieben: Nein!
Wenn er das Recht hat ... dann beantwortet sich die Frage ja von selbst.Natürlich hat der Ersteller das Recht, im Abspann genannt zu sein, die Frage ist nur, ob das eine Notwendigkeit darstellt
Weil ein Zitat nicht einfach die Übernahme kleiner, großer oder vollständiger Schnipsel in ein eigenes Werk ist. Weder komplett - noch teilweise.Ioppe hat geschrieben:Wieso sollte ich denn nicht zitieren?
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 29.08.1991 Aktenzeichen: 3 U 139/90 hat geschrieben: Die Einspielung einzelner Musikstücke und Schlagerlieder in dokumentarische Jahrgangsvideofilme über die Jahre 1942 bis 1952 ist im Hinblick auf die Zulässigkeit von Zitaten gemäß UrhG § 51 Nr 2 daraufhin zu prüfen, ob die verwendeten Werkstellen in einem durch den Zweck gebotenen Umgang angeführt werden und ob die konkrete Verwendung jeweils vom Zitatzweck gedeckt wird, der nur erfüllt ist, wenn die herangezogene Stelle als Beleg oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat 04.02.2002 Aktenzeichen: 5 U 106/01 hat geschrieben:(...) jedes Zitat setzt - trotz der aus der Kunstfreiheit abgeleiteten Erweiterung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG AfP 00, 451 - Heiner Müller) - einen wie auch immer gearteten "Zitatzweck" voraus. (...) Im übrigen ist ein Musikzitat nur in den Grenzen des § 51 Nr. 3 UrhG zulässig. Und das setzt die Einbettung des Musikzitats in ein anderes "selbständiges Werk der Musik" voraus.
Das sind die Anforderungen an einen Dokumentarfilm bzw. an ein Zitat ... die sind für einen Kurzfilm bestimmt nicht geringer.§ 51 UrhG hat geschrieben:Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Beamtendeutsch kann ich nicht ... bin Jurist. Vergiß übrigens die geschützten Herstellerlogos (jedenfalls ohne die Hersteller zu fragen), oder frage einen, der sich mit Rechtsfragen auskennt.Anonymous hat geschrieben:Mit Beamtendeutsch bin ich leider nicht gut befreundet - aber zu deiner entlastung frage ich da rechtskundige kollegen, der letzte versuch soll ja so einer bleiben :-)
Etwas mehr Nachsicht; er studiert ja noch.Anonymous hat geschrieben:...he Andreas ich will ja nicht blöd daher kommen:
Aber tust Du nicht ein wenig Unrecht, wenn Du sagst, es sei nicht simpel genug? Zitate aus den Gesetzen die ja offensichtlich nicht verstanden wurden heranzuziehen war vielleicht nicht so optimal.
Ich gebe Dir ansonsten recht, aber fair muss man sein :-/
Grüße
Deswegen ja bearbeitete Zitate aus den Urteilen. An den Gesetzen - so meine Erfahrung - scheinen manche solange rumzudeuteln und zu drehen, bis - beispielsweise, ne? - das Wort "Zitat" auf den eigenen Soundtrack paßt.Zitate aus den Gesetzen die ja offensichtlich nicht verstanden wurden heranzuziehen war vielleicht nicht so optimal.


